Der 31.12.2024 ist der Stichtag für Einzelöfen und Kamine, die zwischen 1995 und 2010 errichtet wurden. Erfüllen sie die Abgas-Grenzwerte der 1. BImSchV nicht, müssen sie ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden. Spoiler Alarm: Ihren rondolino können Sie sicher weiterbetreiben!
Was ist die 1. BImSchV?
Die 1. BImSchV ist die “erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes” und gilt in novellierter Form seit März 2010 für kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Ziel des Gesetzgebers war die Reduzierung der schädlichen Abgase aus Kleinfeuerungsanlagen. Holz als CO2-neutraler Energielieferant ist Teil der Klima- und Energiepolitik, einem Anstieg der Schadstoffbelastung galt es allerdings entgegenzuwirken. Daher wurden Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid, sowie ein Mindestwirkungsgrad für Einzelraumfeuerstätten festgeschrieben, die schrittweise in Kraft treten sollten. Für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen wurde eine Typprüfung eingeführt.
Was bedeutet die Austauschpflicht zum 31.12.2024?
Ende 2024 tritt die 1. BImSchV für Öfen und Kamine in Kraft, die zwischen 1995 und 2010 errichtet wurden.
“Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen) für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgasluftvolumen und für Kohlenmonoxid von vier Gramm pro Kubikmeter Abgasluftvolumen nicht einhalten, sollen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.” BMVU
Sind die rondolino Speicheröfen von der Austauschpflicht betroffen?
Unsere Speicheröfen sind von der sog. Austauschpflicht nicht betroffen. Sie erfüllen durch ihre Bauart die Anforderungen der 1.BImSchV und unterschreiten die geforderten Grenzwerte durch eine optimierte Feuerraumgestaltung und Verbrennungsluftverteilung. Das gilt für all unsere Modelle seit den 1980er Jahren.
Speicheröfen Norm
Für Speichereinzelfeuerstätten, zu denen die rondolino Öfen gehören, gilt die DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007) – kurz Speicheröfen-Norm. Diese schreibt folgende Werte vor:
1.BImSchV Stufe 1 (Errichtung ab dem 22. März 2010)
CO [g/m3]: 2,0
Staub [g/m3]: 0,075
Mindestwirkungsgrad [%]: 75
1.BImSchV Stufe 2 (Errichtung nach dem 31. Dezember 2014)
CO [g/m3]: 1,25
Staub [g/m3]: 0,04
Mindestwirkungsgrad [%]: 75
Angaben zu den genaue Abgaswerten unserer Öfen finden Sie in den Zertifikaten.
Austauschpflicht und Kaminofenverbot – was war da los?
Im ersten Halbjahr 2023 wurde eine hitzige öffentliche Debatte zum “Kaminofenverbot”, bzw. “Heizungsverbot” geführt. Auslöser waren Details eines neuen Gebäude-Energie-Gesetzes, die vorab veröffentlicht wurden. Vermengt mit der Frist der 1.BImSchV und in der wegen den Folgen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine und des Klimawandels angespannten energiepolitischen Lage vorgetragen, entstand eine unsachliche Diskussion mit reißerischen Unwahrheiten. Zu keinem Zeitpunkt sollte das Heizen mit Holz verboten werden.
Wir vertreten den Standpunkt, dass Holz ein wertvoller Rohstoff ist und ressourcenschonend eingesetzt werden sollte. Abgase und Feinstaub sollten so wenig wie möglich freigesetzt werden. Der Speicherofen erfüllt diesen Anspruch!
Quellen und Links
- Heizen mit Holz Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- Richtig heizen mit Holz BMUV
- Die 1. BImSchV BMUV
- 1. BImSchV Gesetzestext